Leistungen bei Invalidität

Anspruch

Anspruch auf eine Invalidenrente haben Mitglieder, die seitens der eidgenössischen Invalidenversicherung aus Erwerbsunfähigkeit eine Invalidenrente erhalten, der Invaliditätsgrad mindestens 40% beträgt und beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert waren.

Beginn, Aufschub und Ende des Anspruchs

Der Beginn des Leistungsanspruchs entspricht grundsätzlich dem Tag, ab welchem das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung hat.

Die Leistungen werden von der Kasse aufgeschoben, solange das Mitglied mindestens 80% des Lohnes vom Arbeitgeber oder Leistungen einer Lohnausfallversicherung in derselben Höhe erhält. Die Lohnausfallversicherung muss mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert worden sein.

Der Anspruch auf Invalidenleistungen erlischt mit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, durch Ableben oder bei Erreichen des AHV-Referenzalters (Pensionierung). Bei Pensionierung wird die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst.

Höhe der Invalidenrente / Teilinvalidität / Kürzung

Die Höhe der vollen Invalidenrente beträgt, abhängig vom Versicherungsplan, 30% bis 60% des versicherten Jahreslohnes. Der versicherte Jahreslohn entspricht dem AHV-Jahreslohn ohne unregelmässige Nebenbezüge. Hinzu kommen die Leistungen aus der eidgenössischen Invalidenversicherung.

Bei Teilinvalidität wird das Mitglied dem Beschäftigungsgrad entsprechend als aktives Mitglied und der Erwerbsunfähigkeit entsprechend als Invalider betrachtet. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Leistungsanspruch. Ab einem Invaliditätsgrad von 70% und mehr entsteht der Anspruch auf eine ganze Rente. Die Leistungsanspruchs bei einem Invaliditätsgrad zwischen 41% und 69% kann der Tabelle im Vorsorgereglement in Art. 3.6 Abs 7 entnommen werden.

Die Invalidenleistungen werden gekürzt, sofern sie zusammen mit jenen von dritter Seite 90% des letzten AHV-Jahreslohnes übersteigen.

Angaben zum Versicherungsplan, versicherten Jahreslohn und Risikoleistungen können dem individuellen Versicherungsausweis entnommen werden. Dieser legen wir jährlich in ihrem E-Dossier auf My PVS Bethanien ab.

Kinderrente

Für jedes Kind, das im Todesfall des Versicherten eine Waisenrente beanspruchen könnte, erhält das Invalide Mitglied eine Kinderrente. Die Rentenhöhe sowie die Dauer des Anspruchs entsprechen den Bestimmungen der Waisenrente.

Beitragsbefreiung

Bei Mitgliedern, welche eine Invalidenrente beziehen, wird die Beitragszahlungspflicht im Umfang ihres Invaliditätsgrades reduziert. Im Rahmen der Beitragsbefreiung werden die fehlenden Sparbeiträge zu Lasten der Kasse dem individuellen Alterssparkonto gutgeschrieben. Damit entsteht später keine Vorsorgelücke im Alter.  

Wie können wir helfen? Unser Verwaltungsteam freut sich über Ihre Kontaktaufnahme.