Wohneigentum (WEF)

Im Rahmen des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WEF) können Sie Ihr Pensionskassen-kapital verwenden, um selbstbewohntes Wohneigentum zu erwerben, zu bauen oder Hypotheken zurückzuzahlen.

Wichtige Hinweise bei Bezug

  • Ein Vorbezug oder eine Verpfändung kann bis zum vollendeten 62. Altersjahr beansprucht werden
  • Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000
  • Ein Vorbezug kann nur alle 5 Jahre von aktiv Versicherten getätigt werden
  • Der Vorbezug führt zu einer Reduktion Ihrer Vorsorgeleistungen
  • Bei verheirateten versicherten Personen ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners notwendig
  • WEF-Bezüge sind einmalig zu einem reduzierten Satz (kantonal unterschiedlich) zu versteuern
  • Besondere Regelungen ab Alter 50 (Details siehe unten)

Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:

  • den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung, erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist.
  • die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.

Ein Gesuch ist mit dem Formular «Antrag für einen Bezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung» sowie dem kompletten Dossier einzureichen. Das Merkblatt Wohneigentumsförderung unterstützt Sie, um die nötigen Unterlagen und Dokumente der Pensionskasse für einen reibungslosen Ablauf einzureichen.

Wichtige Hinweise bei Rückzahlung

  • Wird das Wohneigentum veräussert oder werden Rechte an diesem eingeräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, muss der Vorbezug zurückbezahlt werden
  • Werden beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig, müssen seine Erben den Vorbezug zurückzahlen
  • Freiwillige Rückzahlungen (auch Teilbeträge möglich) sind bis Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalter jederzeit möglich
  • Der Mindestbetrag für Rückzahlungen beträgt CHF 10’000
  • Die beim Bezug bezahlten Steuern können zurückgefordert werden
  • Rückzahlungen sind nicht vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig
  • Das Sparkapital erhöht sich entsprechend um die Rückzahlungssumme, was zu höheren Leistungen führt

Verpfändung

Als weiteres Instrument rund um die Wohneigentumsförderung (WEF) sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verpfändung des Vorsorgeguthabens vor. Diese Variante eignet sich, wenn die erforderlichen Eigenmittel zum Erwerb eines Eigenheims ausserhalb des Vorsorgekapitals aufgebracht werden können, die finanzierende Institution jedoch weitere Sicherheiten verlangt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Tragbarkeit nur knapp gewährleistet ist.

Die Verpfändung von Vorsorgeguthaben bringt gegenüber einem Bezug folgende Vorteile mit sich:

  • Keine Steuerfolgen
  • Erhalt der vollen Leistungen
  • Freiwillige Einkäufe bleiben uneingeschränkt möglich
  • Kein Wegfall von Zinserträgen auf dem Vorsorgekapital

Wie können wir helfen? Unser Verwaltungsteam freut sich über Ihre Kontaktaufnahme.