Das Todesfallkapital wird unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung ausgerichtet:
- dem überlebenden Ehegatten resp. eingetragenem Partner; bei dessen Fehlen
- den minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kindern; bei deren Fehlen
- natürlichen Personen, die vom verstorbenen Mitglied in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder Personen, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.