Bei einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens des anderen Ehegatten. Das Scheidungsgericht legt in seinem Urteil den Umfang der Teilung des
Vorsorgeguthabens bzw. der Rente fest. Der Betrag, welcher in Folge einer Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung übertragen wurde, kann jederzeit eingekauft werden.
Das Scheidungsurteil hat unter anderem folgende Auswirkungen:
Damit das zuständige Gericht die zu teilende Summe festlegen kann, ist in der Regel vorgängig eine Durchführbarkeitserklärung der betreffenden Vorsorgeeinrichtung(en) einzureichen.Generell gilt, dass sämtliche vorhandene Vorsorgegelder der Pensionskasse vollständig einzubringen sind.
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