Scheidung

Bei einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens des anderen Ehegatten. Das Scheidungsgericht legt in seinem Urteil den Umfang der Teilung des

Die wichtigsten Merkpunkte in Übersicht

Vorsorgeguthabens bzw. der Rente fest. Der Betrag, welcher in Folge einer Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung übertragen wurde, kann jederzeit eingekauft werden.

Das Scheidungsurteil hat unter anderem folgende Auswirkungen:

  • Sofern wenigstens einer der Ehepartner einer Vorsorgeeinrichtung angehört, hat jeder Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des anderen.
  • Die von beiden Ehepartnern während der gesamten Ehedauer in der 2. Säule erworbenen Guthaben werden bei der Scheidung grundsätzlich geteilt.
  • Als für den Vorsorgeausgleich massgebende Ehedauer gilt die Zeit von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens.
  • Während der Ehe aus Eigengut getätigte Einlagen (z. B. aus einer Schenkung oder Erbschaft) werden nicht in die Teilung einbezogen.
  • Stehen beiden Ehepartnern gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag auszugleichen.
  • Die betreffenden Vorsorgeeinrichtungen werden (vom Anwalt oder vom Gericht) aufgefordert, die Durchführbarkeit zu erklären und die Höhe der für die Berechnung zu teilenden Austrittsleistungen zu bestätigen.
  • Während der Ehe im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigte Vorbezüge werden in die Berechnung einbezogen.

Durchführbarkeits Erklärung

Damit das zuständige Gericht die zu teilende Summe festlegen kann, ist in der Regel vorgängig eine Durchführbarkeitserklärung der betreffenden Vorsorgeeinrichtung(en) einzureichen.Generell gilt, dass sämtliche vorhandene Vorsorgegelder der Pensionskasse vollständig einzubringen sind.

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Durchführbarkeitserklärung

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