Leistungen im Todesfall

Trifft ein Todesfall in Folge Krankheit ein, so gelten die hier aufgeführten Bestimmungen. Im Todesfall durch Unfall kommen die reglementarischen Rentenleistungen der Personalvorsorgestiftung Bethanien sekundär nach den Leistungen der Unfallversicherung zum Tragen. Die Renten werden gekürzt, übersteigen Sie zusammen mit den übrigen Leistungserbringern (eidg. AHV / IV / Hinterlassenenversicherung und Unfallversicherung) mehr als 90% des letzten versicherten Jahreslohnes.

Rente für Ehepartner

  • Stirbt ein Mitglied, so hat sein überlebender Ehepartner Anspruch auf eine Ehepartnerrente, sofern für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufgekommen werden muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
  • Ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, erhält der überlebend Ehepartner ein einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von fünf Jahresehepartnerrenten.
  • Der Anspruch auf Ehepartnerrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der überlebende Ehepartner stirbt oder sich wieder verheiratet.
  • Bei Wiederverheiratung erhält der Bezüger einer Ehepartnerrente eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe der fünffachen jährlichen Ehepartnerrente.
  • Die Höhe der jährlichen Ehepartnerrente ist im massgebenden Vorsorgeplan definiert und beträgt vor Pensionierung zwischen 18% und 36% des versicherten Jahreslohnes.
  • Die Höhe der jährlichen Ehepartnerrente von Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente beträgt 60% der laufenden Rente.
  • Ist der überlebende Ehepartner mehr als 10 Jahre jünger als das Mitglied, so wird die Rente für jedes weitere Jahr um 4% gekürzt.
  • Der geschiedene Ehepartner hat Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen nach BVG erfüllt sind.

Angaben zum Versicherungsplan, versicherten Jahreslohn und Risikoleistungen können dem individuellen Versicherungsausweis entnommen werden. Dieser legen wir jährlich in ihrem E-Dossier auf «My PVS Bethanien» ab.

Eingetragene Partnerschaft

Eingetragene Partnerinnen und Partner sind einem Ehegatten, oder bei gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft, einem geschiedenen Ehegatten gleichgestellt.

Lebenspartner

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruchs der Ehe gleichgestellt, falls:

  • Beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft im Sinne von Artikel 95 ZGB (Ehehindernis) besteht
  • Die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat oder der überlebende Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
  • Der überlebende Lebenspartner muss seinen Anspruch innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des versicherten Mitglieds geltend machen und den Nachweis erbringen, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Die übrigen Bestimmungen über die Ehepartnerrente gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die einmalige Abfindung in Höhe der fünffachen jährlichen Ehepartnerrente.

Der Abschluss eines Konkubinatvertrags zu Lebzeiten ist empfehlenswert.

Waisenrente

  • Anspruch auf eine Waisenrente haben die ehelichen und die ihnen nach Gesetz gleichgestellten Kinder beim Tod eines aktiven Mitgliedes oder eines Rentenbezügers.
  • Die Waisenrente wird bis zu Vollendung des 18. Altersjahrs des Kindes ausbezahlt. Für Kinder, die in Ausbildung stehen oder zu mindestens 70% invalide sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung resp. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
  • Die Höhe der jährlichen Waisenrente ist im massgebenden Vorsorgeplan definiert und beträgt bei Ableben vor Pensionierung zwischen 6% und 12% des letzten versicherten Jahreslohnes und bei Ableben nach Pensionierung 20% der Altersrente.

Todesfallkapital

Stirbt ein aktives oder invalides Mitglied, so wird ein Todesfallkapital fällig, sofern kein Vorbezug (WEF) im Sinne von Artikel 30c BVG getätigt wurde.

Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben abzüglich der Kosten für Hinterlassenenleistungen gemäss Berechnungen der Kasse sowie abzüglich ausbezahlter Invalidenrenten, mindestens jedoch 100% des letzten versicherten Jahreslohnes.

Begünstigung des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital wird unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung ausgerichtet:

  • dem überlebenden Ehegatten resp. eingetragenem Partner; bei dessen Fehlen
  • den minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kindern; bei deren Fehlen
  • natürlichen Personen, die vom verstorbenen Mitglied in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder Personen, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Sind mehrere Anspruchsberechtigte innerhalb derselben Berechtigungsgruppe vorhanden, wird das Todesfallkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Sind keine anspruchsberechtigte Personen in der Berechtigungsgruppe a) und b) vorhanden, empfiehlt sich die Person/en der Berechtigungsgruppe c) bereits zu Lebzeiten der Kasse zu nennen. Die Anforderungen müssen erfüllt und bei Eintreffen des Todesfalles nachgewiesen werden. Bei Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung muss die Begünstigungsmöglichkeit nach deren Regeln überprüft und neu gemeldet werden.

Sind keine Personen wie in den Berechtigungsgruppen a), b) oder c) vorhanden, so fällt die Hälfte des Todesfallkapitals den übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens) zu.

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