Trifft ein Todesfall in Folge Krankheit ein, so gelten die hier aufgeführten Bestimmungen. Im Todesfall durch Unfall kommen die reglementarischen Rentenleistungen der Personalvorsorgestiftung Bethanien sekundär nach den Leistungen der Unfallversicherung zum Tragen. Die Renten werden gekürzt, übersteigen Sie zusammen mit den übrigen Leistungserbringern (eidg. AHV / IV / Hinterlassenenversicherung und Unfallversicherung) mehr als 90% des letzten versicherten Jahreslohnes.
Angaben zum Versicherungsplan, versicherten Jahreslohn und Risikoleistungen können dem individuellen Versicherungsausweis entnommen werden. Dieser legen wir jährlich in ihrem E-Dossier auf «My PVS Bethanien» ab.
Eingetragene Partnerinnen und Partner sind einem Ehegatten, oder bei gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft, einem geschiedenen Ehegatten gleichgestellt.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruchs der Ehe gleichgestellt, falls:
Die übrigen Bestimmungen über die Ehepartnerrente gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die einmalige Abfindung in Höhe der fünffachen jährlichen Ehepartnerrente.
Der Abschluss eines Konkubinatvertrags zu Lebzeiten ist empfehlenswert.
Stirbt ein aktives oder invalides Mitglied, so wird ein Todesfallkapital fällig, sofern kein Vorbezug (WEF) im Sinne von Artikel 30c BVG getätigt wurde.
Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Altersguthaben abzüglich der Kosten für Hinterlassenenleistungen gemäss Berechnungen der Kasse sowie abzüglich ausbezahlter Invalidenrenten, mindestens jedoch 100% des letzten versicherten Jahreslohnes.
Das Todesfallkapital wird unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung ausgerichtet:
Sind mehrere Anspruchsberechtigte innerhalb derselben Berechtigungsgruppe vorhanden, wird das Todesfallkapital zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Sind keine anspruchsberechtigte Personen in der Berechtigungsgruppe a) und b) vorhanden, empfiehlt sich die Person/en der Berechtigungsgruppe c) bereits zu Lebzeiten der Kasse zu nennen. Die Anforderungen müssen erfüllt und bei Eintreffen des Todesfalles nachgewiesen werden. Bei Wechsel zu einer anderen Vorsorgeeinrichtung muss die Begünstigungsmöglichkeit nach deren Regeln überprüft und neu gemeldet werden.
Sind keine Personen wie in den Berechtigungsgruppen a), b) oder c) vorhanden, so fällt die Hälfte des Todesfallkapitals den übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens) zu.