Vorsorge

Wir lassen Sie nicht alleine mit Ihren Fragen. Hier finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Bitte beachten Sie, dass sich die Antworten auf das Reglement der Personalvorsorgestiftung Bethanien beziehen und somit nicht auf alle Pensionskassen anwendbar sind.
Reicht für Sie diese Antwort nicht aus, rufen Sie einfach an unter 041 560 06 55.

Wo in den Texten vom Arbeitnehmer, Versicherten, Mitarbeiter oder Mitglied die Rede ist, sind darunter immer Frauen und Männer zu verstehen.

  • Bankverbindung

    Für die Übertragung der Freizügigkeitsleistungen aus bisherigen Pensionskassen sowie Guthaben von Freizügigkeitskonten und -policen verwenden Sie bitte nachfolgende Kontoverbindung:

    Zuger Kantonalbank
    Postfach
    6301 Zug

    Zu Gunsten von

    CH27 0078 7007 7011 9200 4
    Personalvorsorgestiftung
    Bethanien
    8048 Zürich

    Download Einzahlungsschein

  • Wer ist versichert?

    Als Arbeitnehmer sind Sie bei der Personalvorsorgestiftung Bethanien versichert, wenn sich Ihr Arbeitgeber bei uns angeschlossen hat und Sie mindestens 18 Jahre sind und einen AHV-Jahreslohn von mindestens brutto CHF 14‘220 beziehen.
    Grundsätzlich und nach dem BVG-Minimum ist versichert, wer in einem Anstellungsverhältnis jährlich mehr als CHF 21’330 CHF verdient. Ab Alter 18 bis zum vollendeten 24. Altersjahr besteht vorerst nur ein Risikoschutz, ab Alter 25 beginnt der Sparprozess.

     

  • Wie hoch sind die monatlichen Beiträge?

    Die Höhe der Beiträge für Sparen und Risiko hängt vom Vorsorgeplan des Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber hat nach BVG mindestens 50 % der Beiträge zu übernehmen. Die Arbeitgeber der Personalvorsorgestiftung Bethanien tragen rund 60 % der gesamten Beiträge eines jeden Versicherten. Die Spar- und Risikobeiträge sind aus dem persönlichen Vorsorgeausweis zu entnehmen. Die Sparbeiträge werden Ihrem persönlichen Alterskapital gutgeschrieben, die Risikobeiträge finanzieren die Leistungen bei Invalidität und Tod aller Versicherten.

     

  • Wie wird das Alterskapital verzinst?

    Das Altersguthaben wir mit 2 % verzinst. Dies betrifft sowohl das obligatorische wie auch das überobligatorische Altersguthaben. Nach dem gesetzlichen Minimum beträgt der Zinssatz 1 %.

     

  • Muss ich Guthaben auf Freizügigkeitskonten in die Pensionskasse einbringen?

    Wechseln Sie den Arbeitgeber, überweist Ihre ehemalige Pensionskasse Ihr Freizügigkeitsguthaben auf die neue Pensionskasse. Haben Sie noch weitere Guthaben auf anderen Freizügigkeitskonten, sind Sie verpflichtet, diese in die Pensionskasse einzubringen, in der Sie aktuell versichert sind. Mit der Erhöhung des Altersguthabens werden auch die Leistungen daraus erhöht.

    Wenn Sie nicht genau wissen, wo allfällige Freizügigkeitsguthaben aus früheren Anstellungsverhältnissen liegen, wenden Sie sich an die Zentralstelle 2. Säule
    www.zentralstelle.ch

  • Kann ich meine Freizügigkeitsleistung bei definitiver Ausreise aus der Schweiz vorzeitig beziehen?

    Ja, aber nur bei der Auswanderung in ein Land, das ausserhalb der EU oder EFTA liegt. Sie können die gesamte Freizügigkeitsleistung auf ein Privatkonto überweisen lassen.
    Liegt das Auswanderungsland innerhalb der EU oder EFTA, kann lediglich der überobligatorische Betrag bezogen werden.
    Der obligatorische Teil muss in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen werden. Dieses Kapital kann frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (64/65) bezogen werden.

    Bei jeder Barauszahlung wird die Quellensteuer vom ausbezahlten Betrag in Abzug gebracht.

    Bei verheirateten Versicherten ist für die Barauszahlung das Einverständnis des Ehegatten erforderlich.

     

  • Kann ich meinen Lebenspartner im Fall meines Todes begünstigen?

    Die Personalvorsorgestiftung Bethanien stellt die Lebensgemeinschaft/Partnerschaft der Ehe gleich und zahlt dann eine Lebenspartnerrente, wenn beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft im Sinne von Art. 95 ZGB besteht, die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat oder der überlebende Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Der überlebende Lebenspartner muss seinen Anspruch auf die Lebenspartnerrente innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten geltend machen. Er muss den Nachweis dafür erbringen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Lebenspartnerrente erfüllt sind.
    Diese Bestimmungen gelten bei einem Todesfall vor der Pensionierung oder bei Bezug einer Altersrente aus der Pensionskasse.

    Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, wird zudem ein Todesfallkapital fällig, sofern kein Vorbezug für Wohneigentum in Anspruch genommen wurde. Die Anspruchsberechtigung und Begünstigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Reglement.

    Es ist empfehlenswert, die Begünstigung des Lebenspartners zu Lebzeiten zu regeln.

    Füllen Sie dazu den „Unterstützungsvertrag“ sowie das Formular „Bezeichnung der berechtigten Person für die regl. Todesfallsumme“ aus und lassen Sie uns diese zukommen.

     

  • Was passiert mit meinem Altersguthaben, wenn ich kurz nach der Pensionierung sterbe?

    Der überlebende Ehepartner hat Anspruch auf eine Ehepartnerrente in der Höhe von 60 % der laufenden Altersrente, sofern er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der überlebende Ehepartner keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe der fünffachen jährlichen Ehepartnerrente.

    Bei Fehlen eines Ehepartners resp. eines anspruchsberechtigten Kindes – verfällt das noch vorhandene Guthaben an die Kasse.

    Die Bestimmungen über die Ehepartnerrente gelten sinngemäss für die Lebenspartnerrente. Jedoch besteht kein Anspruch auf die einmalige Abfindung.

  • Hat die Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft Einfluss auf meine Pensionskasse?

    Wenn Sie heiraten oder Ihre Partnerschaft eintragen lassen, ist es wichtig, dass Sie die Zivilstandsänderung Ihrer zuständigen Personalabteilung mitteilen. Diese wiederum informiert die Pensionskasse darüber, sodass wir den Stand Ihres Altersguthabens zum Zeitpunkt der Heirat / Eintragung festhalten können.

  • Sichert mich die Pensionskasse auch bei Invalidität und Tod ab?

    Grundsätzlich gewährleistet die Pensionskasse nicht nur die Altersleistungen, sie kommt als Risikoversicherung auch im Invalidität- und Todesfall auf.

    Die Leistungen erbringt sie gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Sozialversicherungen wie der IV der 1. Säule, der Unfall- oder der Militärversicherung. Höhe und Umfang der Leistungen hängen von der Ursache (Unfall oder Krankheit) ab und können je nach Pensionskassenreglement Ihres Arbeitgebers stark variieren. Der persönliche Vorsorgeausweis gibt Ihnen Auskunft über die Höhe der Leistungen aus der Pensionskasse. Es kann empfehlenswert sein, Ihre Vorsorgesituation von einem unabhängigen Berater prüfen zu lassen und allfällige Lücken je nach Lebenssituation ergänzend mit einer privaten Versicherung zu schliessen.

  • Was ist in einem Scheidungsfall zu tun?

    Im Fall einer bevorstehenden Scheidung nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir stellen Ihnen die Durchführbarkeitserklärung aus.

  • Kann ich mit meinem Pensionskassenkapital ein Wohnobjekt erwerben?

    Im Rahmen des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WEF) können Sie Ihr Pensionskassenkapital verwenden, um selbstbewohntes Wohneigentum zu erwerben, zu bauen oder Hypotheken zurückzuzahlen. Sind Sie verheiratet, ist die Zustimmung des Ehepartners notwendig. Auch der Kauf von Anteilen einer Wohnbaugenossenschaft ist möglich. In diesem Fall ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben.

    Ein Stolperstein ist für viele die Emotionalität des Hauskaufs, die oft dazu verleitet, die Kosten zu unterschätzen. Reicht das verbleibende Alterskapital für eine hinreichende Rente aus, die es erlaubt, auch höhere Hypothekarzinsen zu tragen? Die gegenwärtige Tiefzinsphase wird nicht ewig dauern. Die Antwort auf die Frage lautet daher: Ja, es ist möglich, mit Pensionskassenkapital einen Beitrag zum Erwerb eines Eigenheims zu leisten, aber nicht immer sinnvoll.

    Der Mindestbezug beträgt CHF 20’000. Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre getätigt werden. Bis zum Alter 50 kann grundsätzlich das ganze Alterskapital bezogen werden. Ab Alter 50 bestehen Einschränkungen. Wir berechnen Ihnen gerne die Auswirkungen eines Vorbezuges auf die Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Es empfiehlt sich, eine ergänzende Risikoversicherung zu prüfen und deren Kosten in der Budgetierung des Hauskaufs zu berücksichtigen.

    Zu beachten gilt, dass auf dem Vorbezug eine Kapitalsteuer in Rechnung gestellt wird. Diese Steuer darf nicht mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert werden.

  • Muss ich einen WEF-Bezug zurückzahlen?

    Die Rückzahlung eines WEF-Bezuges wird nicht verlangt, ist aber empfehlenswert. Dies ist bis 3 Jahre vor der geplanten Pensionierung jederzeit möglich. Die seinerzeit bezahlten Steuern können zurückgefordert werden. Steuerbegünstigte Einkäufe zur Verbesserung der Altersleistung sind erst wieder möglich, wenn der gesamte WEF-Bezug zurückbezahlt ist.

  • Kann ich freiwillige Einkäufe leisten?

    Der persönliche Vorsorgeausweis zeigt auf, ob Sie eine Vorsorgelücke haben. Diese Lücke kann von Pensionskasse zu Pensionskasse variieren, da der Vorsorgeplan und Ihr Jahreslohn bei jeder Anstellung unterschiedlich sein können. Mit einem Einkauf in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, Ihr Altersguthaben und damit Ihre Leistungen zu erhöhen. Es empfiehlt sich, aus steuerlichen Gründen den maximal möglichen Einkaufsbetrag auf mehrere Jahre aufzuteilen. Denn einen freiwilligen Einkauf können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. Vor dem ersten Einkauf füllen Sie bitte den „Antrag für den freiwilligen Einkauf von fehlenden Beitragsjahren“ aus.

    Bitte beachten Sie, dass das Pensionskassenguthaben während drei Jahren nach einem Einkauf gesperrt ist für Barauszahlungen, wie z.B. WEF-Vorbezüge oder Kapitalabfindungen bei Pensionierungen.

  • Kann ich freiwillige Einkäufe tätigen, obwohl ich einen WEF-Bezug gemacht habe?

    Nein, Sie müssen zuerst den WEF-Bezug vollständig zurückzahlen, bevor Sie wieder Einkäufe tätigen können. Erst nach der Rückzahlung des WEF-Bezuges sind die freiwilligen Einkäufe zulässig und von Ihren Einkommenssteuern abzugsfähig.

  • Bis wann sind Einkäufe in die Pensionskasse möglich?

    Wählen Sie bei Ihrer Pensionierung die Rentenform, ist ein freiwilliger Einkauf bis unmittelbar vor der Pensionierung möglich. Für einen Bezug in Kapitalform bleibt die Barauszahlung nach einem Einkauf während drei Jahren gesperrt. Der Zeitpunkt der Einkäufe muss somit genau geplant werden.

  • Wie gehe ich vor bei der Pensionierung?

    Grundsätzlich sprechen Sie Ihren Altersrücktritt mit Ihrem Arbeitgeber ab. Bei einer ordentlichen Pensionierung im Alter 64/65 endet das Anstellungsverhältnis automatisch.
    Bei einer vorzeitigen Pensionierung frühestens ab Alter 58 gilt es, die Kündigungsfrist des Anstellungsreglements zu berücksichtigen. Daraufhin informiert der Arbeitgeber die Pensionskasse über den Zeitpunkt Ihres Rücktritts. Die Pensionskassenverwaltung spricht mit Ihnen dann die Form der Altersleistungen ab und erstellt Offerten in gewünschten Varianten. Sie haben die Wahl zwischen einem Renten- oder Kapitalbezug, haben aber auch die Möglichkeit, eine Mischform zu wählen. Sie können sich frühestens ab Alter 58 ganz oder teilweise vorzeitig pensionieren lassen. Der Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts ist der Kasse spätestens einen Monat im Voraus mitteilen.

    Formular „Antrag auf vorzeitige Pensionierung
    Formular „Kapitalauszahlung bei Pensionierung

  • Kann ich bei der Pensionierung das gesamte Altersguthaben in Kapitalform beziehen?

    Von Gesetzes wegen kann im Minimum ein Viertel (25 %) des gesamten Alterskaptals in Kapitalform bezogen werden. Viele Pensionskassen lassen von Mischformen von Rente und Kapital bis hin zum Bezug des ganzen Kapitals zu. Bei der Personalvorsorgestiftung Bethanien ist ein Kapitalbezug bis 100 % möglich.

  • Soll ich mich für Rente oder Kapital entscheiden?

    Es empfiehlt sich, soviel in Rentenform zu beziehen, um zusammen mit der AHV-Altersrente aus der 1. Säule und allfälligen weiteren langfristigen Einkünften die laufenden Lebenshaltungskosten decken zu können. Ein allfälliger Überschuss aus dieser Berechnung könnte dann als Kapital bezogen werden.

  • Was sind die Vorteile eines Rentenbezugs?

    Die monatliche Rente stellt ein sicheres Einkommen dar bis ans Lebensende. Die Pensionskasse trägt das Langleberisiko. Der Ehe- oder Lebenspartner ist mitversichert und erhält nach dem Tod des Altersrentners 60 % als Ehepartnerrente. Für die Nachkommen entfällt ein Anspruch auf Leistungen vollständig.

    Zu beachten gilt, dass die Renten im Jahr der Auszahlung zu 100 % als Einkommen zu versteuern sind.

  • Was sind die Vorteile eines Kapitalbezugs?

    Beim Kapitalbezug sind Sie flexibler: Sie verfügen frei über das gesamte Guthaben und entscheiden selbst, wie viel Sie wann ausgeben möchten. Sie tragen das Anlage- und Langleberisiko selber. Sollte im Zeitpunkt des Todes noch ein Restkapital vorhanden sein, können Sie dieses vererben.

    Zu beachten ist, dass der Kapitalbezug meist einer Anmeldefrist unterliegt. Diese kann je nach Pensionskasse bis zu einem Jahr betragen. Der Antrag für den Kapitalbezug (auch bei einem Teilkapitalbezug) beträgt bei der Personalvorsorgestiftung Bethanien ein Monat. Ist der Antrag einmal eingereicht, kann er nicht mehr zurückgezogen werden. An verheiratete Versicherte ist die Kapitalabfindung nur mit amtlich beglaubigter schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig.

    Bei einem vollständigen Kapitalbezug bestehen keine weiteren Ansprüche gegenüber der Pensionskasse mehr. Bei einem Teilkapitalbezug reduzieren sich die Altersrente, Alterskinderrenten und Lebenspartnerrente entsprechend. Invalidenrentner können bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters keinen Kapitalbezug beantragen.

    Vorsicht ist geboten beim Bezug von Geldern aus der Säule 3a, die gleich wie die Kapitalbezüge aus der Pensionskasse versteuert werden müssen. Es lohnt sich, die Bezüge zu staffeln, um der Steuerprogression entgegenzuwirken.

  • Wie hoch wird meine Altersrente sein?

    Die Höhe der Rente hängt vom Umwandlungssatz ab, mit dem das vorhandene Altersguthaben multipliziert wird. Hier gilt es zu unterscheiden zwischen obligatorischem und überobligatorischem Guthaben.

    Der Umwandlungssatz für den obligatorischen Teil des Guthabens ist im Pensionskassengesetz (BVG) vorgegeben und beträgt 6,8 %.

    Für das überobligatorische Guthaben können die Pensionskassen die Höhe des Umwandlungssatzes selber bestimmen und somit der aktuellen Lebenserwartung und den Renditenerwartungen gerechter werden.

    Auf Ihrem Vorsorgeausweis finden Sie eine Schätzung, wie hoch die Altersrente ausfallen könnte. Die Berechnung basiert auf einer Hochrechnung mit dem aktuell gültigen Zinssatz, dem zurzeit geltenden Umwandlungssatz und unter der Annahme, dass der Lohn gleichbleibt. Die Personalvorsorgestiftung Bethanien rechnet mit einem Umwandlungssatz von 6 % bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (64 / 65). Bei einer vorzeitigen Pensionierung wird der Umwandlungssatz um 0.2 % pro Jahr früherer Rücktritt gekürzt.

  • Bleibt der Umwandlungssatz von 6.8 % (BVG) bis zu meiner Pensionierung bestehen?

    Je jünger Sie sind, desto eher ist diese Frage mit nein zu beantworten. Der heutige obligatorische Umwandlungssatz von 6,8 % geht von einer zu tiefen Lebenserwartung aus. Somit entsteht bei jeder Pensionierung in Rentenform ein Verlust für die Pensionskasse, die die heutige berufstätige Generation mitzufinanzieren hat. Der Umwandlungssatz wird tendenziell sinken, da die Lebenserwartung zunimmt und somit das angesparte Alterskapital für immer mehr verbleibende Lebensjahre ausreichen muss.

  • Darf die laufende Altersrente gekürzt werden?

    Nein, die im Zeitpunkt der Pensionierung gesprochene Altersrente ist lebenslang garantiert und darf nicht gekürzt werden. Sie ist ein wohlerworbenes Recht und gemäss Gesetz ist eine Kürzung unzulässig. Freiwillig gewährte Rentenerhöhungen der letzten 10 Jahre dürfen jedoch unter bestimmten Umständen, wie einer Unterdeckung der Kasse, gestrichen werden.

  • Kann ich eine vorzeitige Pensionierung vorfinanzieren?

    Sie haben die Möglichkeit, die infolge eines vorzeitigen Rücktritts entstehenden Rentenkürzungen durch eigene Beiträge ganz oder teilweise auszugleichen. Diese Beiträge werden in einem Zusatzkonto geführt. Die maximale Höhe des Einkaufes wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in Abhängigkeit vom gewünschten Rücktrittsalter berechnet.

    Erfolgt trotz Einkauf keine vorzeitige Pensionierung, werden ab Folgemonat nach Eintreffen der schriftlichen Verzichtserklärung die Arbeitnehmerbeiträge aus dem Zusatzkonto finanziert. Die aus dem verbliebenen Zusatzkonto erhöhte Altersleistung darf das reglementarische Leistungsziel um höchstens 5 Prozent überschreiten. Ein allfälliger Restbetrag auf dem Zusatzkonto im Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts wird aufgelöst und dem freien Stiftungsvermögen zugewiesen.

  • Kann ich bei einer vorzeitigen Pensionierung eine Überbrückungsrente beziehen?

    Ja, wenn Sie sich vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalter pensionieren lassen, können Sie die Ausrichtung einer temporären AHV-Überbrückungsrente verlangen. Bei Teilpensionierung besteht Anspruch auf eine entsprechende Teilrente. Die Anzeigefrist beträgt 1 Monat. Die AHV-Überbrückungsrente entspricht höchstens der maximalen AHV-Altersrente und wird längstens ausgerichtet, bis Sie Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente oder auf eine IV-Rente haben. Der Bezug einer Überbrückungsrente führt zu einer Kürzung der Altersleistungen. Für weitere Details nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

  • Darf ich meine Rente aufschieben, wenn ich länger arbeite als Alter 64/65?

    Wenn Sie mit Einverständnis Ihres Arbeitgebers die Erwerbstätigkeit über das 64./65. Altersjahr hinaus fortsetzen wollen, können Sie die Weiterführung Ihrer Versicherung (ohne Risikoversicherung) bei der Personalvorsorgestiftung Bethanien verlangen. Die Anzeigefrist für die Weiterversicherung beträgt 1 Monat. Die Weiterversicherung endet mit der vollständigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder wenn die reglementarische Eintrittsschwelle unterschritten wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 70. Altersjahrs. Der Umwandlungssatz erhöht sich entsprechend. (Ausnahme Basis-Vorsorgeplan, Aufschub möglich, jedoch ohne Weiterversicherung).

  • Kann ich mich freiwillig in der Pensionskasse versichern?

    Die Versicherung endet grundsätzlich bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die freiwillige Weiterversicherung ist bislang möglich, wenn das Vorsorgereglement dies vorsieht.

    Ab 1.1.2021 wird im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen gesetzlich den Versicherten, die das Alter 58 erreicht haben und vom Arbeitgeber gekündigt wurden, die Möglichkeit geboten, sich freiwillig in der Pensionskasse weiterzuversichern (Art. 47a BVG). Der Übertritt in die „Einzelversicherung“ muss innerhalb 30 Tagen erfolgen. Die Bedingungen dazu erläutert Ihnen Ihre Pensionskasse gerne persönlich.

    Die Personalvorsorgestiftung Bethanien ermöglicht die freiwillige Weiterversicherung für Versicherte, die vom Arbeitgeber gekündigt wurden, bereits ab Alter 55.

  • Kann ich mich schrittweise pensionieren lassen?

    Wollen Sie als Vorbereitung auf die Pensionierung Ihren Beschäftigungsgrad senken, ist dies frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Die erste Reduktion des Beschäftigungsgrades muss mindestens 30 %, die weiteren Schritte mindestens 20 % betragen. Für jeden Pensionierungsschritt können Sie eine entsprechende Teil-Rente in der Höhe der Reduktion des Arbeitspensums verlangen. Sinkt der Beschäftigungsgrad unter 30 %, erfolgt die vollständige Pensionierung. Die Anzeigefrist für eine Teilpensionierung beträgt 1 Monat.

    Formular „Antrag auf vorzeitige Pensionierung

  • Wie sicher ist meine Pensionskasse?

    Aktuell verfügen die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen über eine gute finanzielle Situation und weisen einen durchschnittlichen Deckungsgrad von über 100 Prozent aus. Eine temporäre Unterdeckung – also ein Deckungsgrad unter 100 % – hat in der Regel keinen Einfluss auf die Leistungen eines einzelnen Versicherten. Kürzungen laufender Renten sind gesetzlich auch bei einer Unterdeckung der Kasse nicht vorgesehen, vielmehr sind in solchen Situationen Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

    Das schweizerische Drei-Säulen-Prinzip in der Altersvorsorge gilt grundsätzlich als sicher. Jedoch sind dringend Anpassungen nötig, um der demographischen Entwicklung, der Langlebigkeit sowie der zu erwartenden Anlagerenditen gerecht zu werden.

    Jede Pensionskasse hat unabhängig der politischen Marschrichtung jederzeit hinsichtlich der finanziellen Stabilität ihrer Kasse die Parameter so zu gestalten, dass es der Demographie resp. der Langlebigkeit genügend Rechnung trägt. Dies ist nur dann möglich, wenn die Vorsorge über das gesetzliche Minimum hinaus gestaltet ist. Die Personalvorsorgestiftung Bethanien ist sehr gut aufgestellt, was sich im Deckungsgrad zeigen lässt.